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Der Diabetes und gesetzliche Bestimmungen in der DDR-Zeit

Auszüge aus dem Buch "Arzneimittellehre für mittlere medizinische Berufe"
Herausgegeben von Pharmazierat Dr. rer. nat. Hans-Joachim Seidlein und Oberapotheker Monika Pettai unter Mitarbeit von Frau Ingrid Ewert (Stellvertretender Direktor der Medizinischen Schule Stralsund)
VEB Verlag Volk und Gesundheit - Berlin 1967, 2. völlig überarbeitete Auflage

Alt-Insulin
Das Alt-Insulin wirkt während 8-10 Stunden nach der Injektion. Am stärksten ist die Wirkung nach etwa 4 Stunden.
6 Stunden danach sinkt die Intensität erheblich ab. Alt-Insulin wirkt sehr schnell und setzt den Blutzuckerspiegel plötzlich herab, wodurch eine Hypoglykämie auftreten kann. Die Wirkung klingt allerdings auch schnell ab, so daß mehrere Injektionen an einem Tag erforderlich sind. Die erste Dosis sollte 90 Minuten vor dem Frühstück, die übrigen unmittelbar vor den Mahlzeiten injiziert werden.
Bei akuten Zuständen und im Koma ist stets das Alt-Insulin anzuwenden. Außerdem ist es besonders für die Kinderbehandlung geeignet.

Depot-Insuline
Die häufigen Injektionen von Alt-Insulin belasten den Diabetiker außerordentlich. Es kann auch leicht zu Infektionen kommen, da die Injektion nicht immer unter aseptischen Bedingungen erfolgt. Aus diesen Gründen wurden Insulinpräparate entwickelt, die bei einer Injektion über einen ganzen Tag wirksam sind. Derartige Präparate sind PZ-Insulin (Protamin-Zink-Insulin), B-Insulin, Globin-Zink-Insulin und NPH-Insulin (Neutral, Protamin-Hagedorn).
Das B-Insulin hat eine mittellange Depotwirkung von etwa 10-18 Stunden. Die durch B-Insulin erzielte Stoffwechsellage soll besonders vorteilhaft sein.
B-Insulin ist mit Alt-Insulin in jedem Verhältnis mischbar.

Persönliche Anmerkung:
Es handelt sich hierbei ausschließlich um tierische Insuline.

Gesetzliche Bestimmungen
Um den unwissenden, aber hilfebedürftigen Menschen vor Gefahren und den wissenden Mißbrauch zu schützen, haben fast alle Staaten Arzneimittelgesetze erlassen. Dabei unterscheiden sich die Arzneimittelgesetze in den kapitalistischen Ländern grundsätzlich von denen der Länder mit sozialistischer Gesellschaftsordnung. So hat auch das Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik den ausgesprochenen Charakter eines Schutzgesetzes.
Hier ist die Sorge um den Menschen verwirklicht: einerseits durch kostenlose Behandlung und Arzneimittelversorgung des versicherten Patienten, andererseits durch die gesetzlichen Bestimmungen. Die kapitalistische Gesellschaftsordnung hingegen läßt solche Schutz- und Fürsorgemaßnahmen nicht oder nur ungenügend zu.

Arzneimittelwesen und Apothekenwesen in der Deutschen Demokratischen Republik
Die technische Sicherung der Arzneimittelversorgung obliegt dem Staatlichen Versorgungskontor für Pharmazie und Medizintechnik, das in allen Bezirken der Deutschen Demokratischen Republik Versorgungsdepots mit Niederlassungen unterhält. Dadurch wird eine gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln in allen Teilen der Republik gesichert.

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